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Betreuung oder Vollmacht
Ziel und Anliegen der Neuregelung des Betreuungsrechts ab 01.07.2005 ist die
Vermeidung von unnötigen Betreuungen, die Entbürokratisierung und die
Verfahrensvereinfachung. Es sollen und werden Betreuungen vom
Vormundschaftsgericht nur angeordnet, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage
ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die Betreuung wird dann in den
jeweils notwendigen Bereichen angeordnet, damit der Betreute nach Möglichkeit
weitestgehend selbst noch handeln kann. Umfassende Informationen finden sich zum
Beispiel unter
http://www.bmj.de/DE/Buerger/gesellschaft/Patientenverfuegung/_doc/Patientenverfuegung_doc.html.
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Das neue Recht stärkt zudem die Vorsorgevollmacht, indem
die Beratungskompetenz der Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden erweitert
wird und Betreuungsbehörden künftig Vorsorgevollmachten beglaubigen können. Mit
einer Vorsorgevollmacht kann jeder einen anderen bevollmächtigen, seine
Angelegenheiten zu besorgen, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt dazu selbst
nicht mehr in der Lage sein sollte. Hier liegt die große Chance, aber auch eine
nicht unerhebliche Gefahr.
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Die Medien ermöglichen es zunehmend, sich einzelnen Rechtsproblemen anzunähern
und bei entsprechendem Zeiteinsatz und Engagement einer Lösung zuzuführen. Mehr
und mehr Firmen und Institutionen können und dürfen in Teilbereichen Auskünfte
erteilen und beraten. Fraglich ist nur, ob eine umfassende Beratung erteilt
werden kann.
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Mit der Vorsorgevollmacht (postmortal oder transmortal) wird der Bevollmächtigte
in die Lage versetzt, den Vollmachtgeber zu berechtigen und zu verpflichten.
Hierbei reicht das rechtliche Können (aufgrund der Vollmacht) meist weiter als
das rechtliche Dürfen (Beschränkungen der Vollmacht). Verstößt der
Bevollmächtigte gegen die Beschränkungen, so macht er sich gegebenenfalls
schadensersatzpflichtig oder haftet selbst dem Dritten gegenüber. Die Vollmacht
endet von sich nicht mit dem Eintritt des Todes, kann jedoch jederzeit (auch von
den Erben) widerrufen werden. Zumeist ist die Bevollmächtigung auch sehr
sinnvoll, um die Zeit zwischen Ableben und Erteilung des Erbscheins zu
überbrücken.
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Die Vorteile der Bevollmächtigung gegenüber der Betreuung liegen auf der Hand,
bürgen jedoch erhebliche Gefahren, da der böswillige Bevollmächtigte den
Vollmachtgeber auch schnell ruinieren kann. Wegen der weit reichenden
Rechtsfolgen der Bevollmächtigung ist eine diesbezügliche ausführliche Beratung
unabdingbar. Dabei sollte die Beratung nicht isoliert erfolgen, sondern den
komplexen systematischen Zusammenhang zumindest zwischen Vertrags-, Familien-
und Erbrecht aufzeigen, damit auch gewährleistet ist, dass der Vollmachtgeber
weiß, was er mit der Bevollmächtigung an Rechten und Pflichten delegiert und
welche Risiken er eingeht.
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Die Vorsorgevollmacht kann im Zentralen Vorsorgeregister
(Vorsorgeregister-Verordnung –VRegV) der Bundesnotarkammer eintragen werden
lassen. Das ermöglicht es den Gerichten, Vorsorgevollmachten schnell, sicher und
einfach zu finden (http://www.vorsorgeregister.de). Bei der Entscheidung, ob die
Vollmacht registriert wird, sollte man die praktikable Abänderbarkeit vor Augen
haben und sich fragen, ob nicht auch ein vertrauter Dritter mit der Verwahrung
genauso wirksam betraut werden kann und sollte. Zudem steigt der Wert der
Vollmacht nicht mit dessen Beglaubigung oder amtlicher Verwahrung. Probleme der
Geschäftsfähigkeit, Umfang der Bevollmächtigung, Auslegung der Anordnungen usw.
stellen sich hier wie da.
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Es ist nicht fern liegend, dass sich die der Bevollmächtigung zugrunde liegenden
Umstände ändern und man die Vollmacht und andere Verfügungen anpassen will und
muss. Das Wesen auch der Betreuung ist auf Vertrauen angelegt. Es sollen gerade
nahe stehende Personen mit der Betreuung bzw. Bevollmächtigung betraut werden.
Diese müssen aber auch der neuen Herausforderung menschlich und fachlich
gewachsen sein. Das gilt es gesondert zu bedenken.
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Fühlt man sich der Fülle rechtlicher Fragestellungen
gewachsen, so findet man auf der Seite des Bundesjustizministeriums Formulare
für eine Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Konto- und Depotvollmacht und
kann die Angelegenheiten selbst regeln. Eine vorhergehende Beratung ist jedoch
jedem dringend zu empfehlen, da diese Vorschläge auf die Besonderheiten der
eigenen Belange regelmäßig erst noch anzupassen sind.
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