Rechtsanwalt Steffen Golle

Betreuungsrecht

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Betreuung oder Vollmacht Ziel und Anliegen der Neuregelung des Betreuungsrechts ab 01.07.2005 ist die Vermeidung von unnötigen Betreuungen, die Entbürokratisierung und die Verfahrensvereinfachung. Es sollen und werden Betreuungen vom Vormundschaftsgericht nur angeordnet, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die Betreuung wird dann in den jeweils notwendigen Bereichen angeordnet, damit der Betreute nach Möglichkeit weitestgehend selbst noch handeln kann. Umfassende Informationen finden sich zum Beispiel unter http://www.bmj.de/DE/Buerger/gesellschaft/Patientenverfuegung/_doc/Patientenverfuegung_doc.html.  

 
Das neue Recht stärkt zudem die Vorsorgevollmacht, indem die Beratungskompetenz der Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden erweitert wird und Betreuungsbehörden künftig Vorsorgevollmachten beglaubigen können. Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder einen anderen bevollmächtigen, seine Angelegenheiten zu besorgen, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt dazu selbst nicht mehr in der Lage sein sollte. Hier liegt die große Chance, aber auch eine nicht unerhebliche Gefahr.
 
Die Medien ermöglichen es zunehmend, sich einzelnen Rechtsproblemen anzunähern und bei entsprechendem Zeiteinsatz und Engagement einer Lösung zuzuführen. Mehr und mehr Firmen und Institutionen können und dürfen in Teilbereichen Auskünfte erteilen und beraten. Fraglich ist nur, ob eine umfassende Beratung erteilt werden kann.
 
Mit der Vorsorgevollmacht (postmortal oder transmortal) wird der Bevollmächtigte in die Lage versetzt, den Vollmachtgeber zu berechtigen und zu verpflichten. Hierbei reicht das rechtliche Können (aufgrund der Vollmacht) meist weiter als das rechtliche Dürfen (Beschränkungen der Vollmacht). Verstößt der Bevollmächtigte gegen die Beschränkungen, so macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig oder haftet selbst dem Dritten gegenüber. Die Vollmacht endet von sich nicht mit dem Eintritt des Todes, kann jedoch jederzeit (auch von den Erben) widerrufen werden. Zumeist ist die Bevollmächtigung auch sehr sinnvoll, um die Zeit zwischen Ableben und Erteilung des Erbscheins zu überbrücken.
 
Die Vorteile der Bevollmächtigung gegenüber der Betreuung liegen auf der Hand, bürgen jedoch erhebliche Gefahren, da der böswillige Bevollmächtigte den Vollmachtgeber auch schnell ruinieren kann. Wegen der weit reichenden Rechtsfolgen der Bevollmächtigung ist eine diesbezügliche ausführliche Beratung unabdingbar. Dabei sollte die Beratung nicht isoliert erfolgen, sondern den komplexen systematischen Zusammenhang zumindest zwischen Vertrags-, Familien- und Erbrecht aufzeigen, damit auch gewährleistet ist, dass der Vollmachtgeber weiß, was er mit der Bevollmächtigung an Rechten und Pflichten delegiert und welche Risiken er eingeht.
 
Die Vorsorgevollmacht kann im Zentralen Vorsorgeregister (Vorsorgeregister-Verordnung –VRegV) der Bundesnotarkammer eintragen werden lassen. Das ermöglicht es den Gerichten, Vorsorgevollmachten schnell, sicher und einfach zu finden (http://www.vorsorgeregister.de). Bei der Entscheidung, ob die Vollmacht registriert wird, sollte man die praktikable Abänderbarkeit vor Augen haben und sich fragen, ob nicht auch ein vertrauter Dritter mit der Verwahrung genauso wirksam betraut werden kann und sollte. Zudem steigt der Wert der Vollmacht nicht mit dessen Beglaubigung oder amtlicher Verwahrung. Probleme der Geschäftsfähigkeit, Umfang der Bevollmächtigung, Auslegung der Anordnungen usw. stellen sich hier wie da.
 
Es ist nicht fern liegend, dass sich die der Bevollmächtigung zugrunde liegenden Umstände ändern und man die Vollmacht und andere Verfügungen anpassen will und muss. Das Wesen auch der Betreuung ist auf Vertrauen angelegt. Es sollen gerade nahe stehende Personen mit der Betreuung bzw. Bevollmächtigung betraut werden. Diese müssen aber auch der neuen Herausforderung menschlich und fachlich gewachsen sein. Das gilt es gesondert zu bedenken.
 
Fühlt man sich der Fülle rechtlicher Fragestellungen gewachsen, so findet man auf der Seite des Bundesjustizministeriums Formulare für eine Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Konto- und Depotvollmacht und kann die Angelegenheiten selbst regeln. Eine vorhergehende Beratung ist jedoch jedem dringend zu empfehlen, da diese Vorschläge auf die Besonderheiten der eigenen Belange regelmäßig erst noch anzupassen sind.

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