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Gewährleistung oder Garantie? |
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Rechte u. a. der Käufer sind durch die Gesetzesänderungen zum 01.01.2002
aufgrund europarechtlicher Vorgaben gestärkt worden. So hat der
Verkäufer für Sach- oder Rechtsmängel umfassender Gewähr zu leisten,
übernimmt aber auch zunehmend selbst oder neben dem Hersteller eine
Garantie. Die sprachliche Unterscheidung zwischen (gesetzlicher)
Gewährleistung und (freiwilliger) Garantie ist für die Ansprüche des
Käufers entscheidend. Die Begriffe werden immer wieder durcheinander
gebracht und führen zu Missverständnissen. |
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Bei der (gesetzlichen) Gewährleistung hat der Verkäufer
einer Sache – ob er will oder nicht – dafür einzustehen, dass die Sache bei
Gefahrübergang (regelmäßig bei Übergabe der Sache) frei von Sach- oder
Rechtsmängeln ist. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt derzeit 2 Jahre.
Entscheidend ist jedoch, dass der Mangel bereits in diesem Zeitpunkt vorgelegen
hat oder sich später zeigt. Nur dann können die gesetzlichen Rechte
(Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) in Betracht kommen.
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In der Vergangenheit war vielfach streitig, ob der Mangel
bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Die Käufer wurden durch das nicht
unerhebliche Prozessrisiko von der Durchsetzung Ihrer Rechte de facto
abgehalten, da sie die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hatten. Hier hilft
heute die Beweislastumkehrregelung im Bereich des Verbrauchgüterkaufs weiter.
Sofern sich ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate zeigt, so wird regelmäßig
(widerleglich) vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft
war. Dies ist von erheblichem Vorteil, bedeutet aber nicht, dass der Verkäufer
für jeden Mangel einzustehen hätte, der sich in dieser Zeit zeigt. |
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| Von den
gesetzlichen Regelungen über die Gewährleistung beim Kauf kann nur unter
sehr engen Voraussetzungen von den Parteien des Kaufvertrages abgewichen
werden. Anders sieht es bei der (freiwillig) abgegebenen
Garantieerklärung des Verkäufers oder eines Dritten (zumeist
der Hersteller) aus. Diese Garantie kann und wird an bestimmte
Bedingungen geknüpft und bezieht sich zumeist lediglich auf einen Teil
der Kaufsache (Durchrostungsgarantie, Mobilitätsgarantie usw.). |
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| Der
Garantiegeber will hier freiwillig und unabhängig von der gesetzlichen
Gewährleistung dafür einstehen, dass die Sache eine bestimmte
Beschaffenheit hat oder für eine bestimmte Dauer eine bestimmte
Beschaffenheit behält. Bei der letzteren Haltbarkeitsgarantie existiert
wiederum eine (widerlegliche) gesetzliche Vermutung dafür, dass die
Rechte aus der Garantie bestehen, sofern sich ein Sachmangel während der
Geltungsdauer zeigt. Die Rechte des Käufers sind jedoch nicht gesetzlich
geregelt, sondern werden vom Garantiegeber vorgegeben und sind zumeist
sehr partiell. Gleichwohl ist dies ein beliebtes Marketinginstrument zum
Vorteil des Verbrauchers, der Teufel steckt jedoch im Detail. |
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| RA
Golle |
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