Rechtsanwalt Steffen Golle

Gewährleistung - Garantie

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Gewährleistung oder Garantie?  

 
Die Rechte u. a. der Käufer sind durch die Gesetzesänderungen zum 01.01.2002 aufgrund europarechtlicher Vorgaben gestärkt worden. So hat der Verkäufer für Sach- oder Rechtsmängel umfassender Gewähr zu leisten, übernimmt aber auch zunehmend selbst oder neben dem Hersteller eine Garantie. Die sprachliche Unterscheidung zwischen (gesetzlicher) Gewährleistung und (freiwilliger) Garantie ist für die Ansprüche des Käufers entscheidend. Die Begriffe werden immer wieder durcheinander gebracht und führen zu Missverständnissen.
 
Bei der (gesetzlichen) Gewährleistung hat der Verkäufer einer Sache – ob er will oder nicht – dafür einzustehen, dass die Sache bei Gefahrübergang (regelmäßig bei Übergabe der Sache) frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt derzeit 2 Jahre. Entscheidend ist jedoch, dass der Mangel bereits in diesem Zeitpunkt vorgelegen hat oder sich später zeigt. Nur dann können die gesetzlichen Rechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) in Betracht kommen.
 
In der Vergangenheit war vielfach streitig, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Die Käufer wurden durch das nicht unerhebliche Prozessrisiko von der Durchsetzung Ihrer Rechte de facto abgehalten, da sie die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hatten. Hier hilft heute die Beweislastumkehrregelung im Bereich des Verbrauchgüterkaufs weiter. Sofern sich ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate zeigt, so wird regelmäßig (widerleglich) vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Dies ist von erheblichem Vorteil, bedeutet aber nicht, dass der Verkäufer für jeden Mangel einzustehen hätte, der sich in dieser Zeit zeigt.
 
Von den gesetzlichen Regelungen über die Gewährleistung beim Kauf kann nur unter sehr engen Voraussetzungen von den Parteien des Kaufvertrages abgewichen werden. Anders sieht es bei der (freiwillig) abgegebenen Garantieerklärung des Verkäufers oder eines Dritten (zumeist der Hersteller) aus. Diese Garantie kann und wird an bestimmte Bedingungen geknüpft und bezieht sich zumeist lediglich auf einen Teil der Kaufsache (Durchrostungsgarantie, Mobilitätsgarantie usw.).
 
Der Garantiegeber will hier freiwillig und unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung dafür einstehen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat oder für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Bei der letzteren Haltbarkeitsgarantie existiert wiederum eine (widerlegliche) gesetzliche Vermutung dafür, dass die Rechte aus der Garantie bestehen, sofern sich ein Sachmangel während der Geltungsdauer zeigt. Die Rechte des Käufers sind jedoch nicht gesetzlich geregelt, sondern werden vom Garantiegeber vorgegeben und sind zumeist sehr partiell. Gleichwohl ist dies ein beliebtes Marketinginstrument zum Vorteil des Verbrauchers, der Teufel steckt jedoch im Detail.
 
RA Golle

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