Rechtsanwalt Steffen Golle

Selbstbehalt

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Selbstbehalt erheblich erhöht

In der Maiausgabe des Bucher Boten wurde mitgeteilt, dass und wie sich die Regelbeträge für den Kindesunterhalt ab 01.07.2005 geändert haben. Auch die Oberlandesgerichte und in Berlin das Kammergericht passen ihre Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate alle zwei Jahre an die veränderten Umstände an.

 

 
Leise und völlig überraschend wurden ab 01.07.2005 die Leitlinien des Kammergerichts Berlin insbesondere hinsichtlich der dem Unterhaltsschuldner zu verbleibenden Beträge seiner Einkünfte geändert. Die Unterscheidung, ob der Unterhaltsschuldner im Beitrittsgebiet oder im alten Bundesgebiet wohnt, wurde ersatzlos aufgegeben. Daneben wurden die Selbstbehaltssätze für Eltern (West) gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt (sog. notwendiger Selbstbehalt) maßvoll angehoben (840,00 € auf 890,00 € für den erwerbstätigen, von 730,00 € auf 770,00 für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner).
 

Für alle Unterhaltsschuldner, die im Beitrittsgebiet wohnen, bedeutet das jedoch eine schlagartige Erhöhung von (alt) erwerbstätig 775,00 € auf (neu) 890,00 € bzw. von (alt) nicht erwerbstätig 675,00 € auf 770,00 €, was sich unmittelbar auf die Zahllast auswirkt, soweit Einkünfte nur knapp über den Selbstbehaltssätzen erzielt werden. Im Ergebnis bekommen die bedürftigen minderjährigen und ihnen gleichgestellte Kinder vom „Ost-Schuldner“ unvermittelt im Vergleich zum „West-Schuldner“ vergleichsweise erheblich weniger Unterhalt, da die Selbstbehaltssätze regelmäßig gewahrt werden sollen. Die Differenz des Selbstbehaltes beträgt für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner im Beitrittsgebiet 115,00 € (West nur 50,00), für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 95,00 € (West nur 40,00).

 

Das trifft vor allem die minderjährigen Kinder besonders hart, da für die „Ostschuldner“ auch in Zukunft gesonderte Tabellen für die Kindergeldanrechnung und für die Bestimmung des Bedarfs (Berliner Tabelle) bestehen bleiben und angewendet werden müssen, Sie zudem zumeist ohnehin geringere Unterhaltszahlungen erhalten haben. Aus Sicht der Unterhaltsgläubiger wird in der Praxis somit noch mehr auf die Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners abzustellen sein, um einen höheren Unterhalt erlangen zu können.


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