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Selbstbehalt erheblich erhöht
In der Maiausgabe des Bucher Boten wurde mitgeteilt,
dass und wie sich die Regelbeträge für den Kindesunterhalt ab 01.07.2005
geändert haben. Auch die Oberlandesgerichte und in Berlin das Kammergericht
passen ihre Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate alle zwei Jahre
an die veränderten Umstände an.
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| Leise
und völlig überraschend wurden ab 01.07.2005 die Leitlinien des
Kammergerichts Berlin insbesondere hinsichtlich der dem
Unterhaltsschuldner zu verbleibenden Beträge seiner Einkünfte geändert.
Die Unterscheidung, ob der Unterhaltsschuldner im Beitrittsgebiet oder
im alten Bundesgebiet wohnt, wurde ersatzlos aufgegeben. Daneben wurden
die Selbstbehaltssätze für Eltern (West) gegenüber minderjährigen
Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellten Kindern
gilt (sog. notwendiger Selbstbehalt) maßvoll angehoben (840,00 € auf
890,00 € für den erwerbstätigen, von 730,00 € auf 770,00 für den
nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner). |
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Für alle Unterhaltsschuldner, die im Beitrittsgebiet
wohnen, bedeutet das jedoch eine schlagartige Erhöhung von (alt) erwerbstätig
775,00 € auf (neu) 890,00 € bzw. von (alt) nicht erwerbstätig 675,00 € auf
770,00 €, was sich unmittelbar auf die Zahllast auswirkt, soweit Einkünfte nur
knapp über den Selbstbehaltssätzen erzielt werden. Im Ergebnis bekommen die
bedürftigen minderjährigen und ihnen gleichgestellte Kinder vom „Ost-Schuldner“
unvermittelt im Vergleich zum „West-Schuldner“ vergleichsweise erheblich weniger
Unterhalt, da die Selbstbehaltssätze regelmäßig gewahrt werden sollen. Die
Differenz des Selbstbehaltes beträgt für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner
im Beitrittsgebiet 115,00 € (West nur 50,00), für den nicht erwerbstätigen
Unterhaltsschuldner 95,00 € (West nur 40,00).
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Das trifft vor allem die minderjährigen Kinder besonders
hart, da für die „Ostschuldner“ auch in Zukunft gesonderte Tabellen für die
Kindergeldanrechnung und für die Bestimmung des Bedarfs (Berliner Tabelle)
bestehen bleiben und angewendet werden müssen, Sie zudem zumeist ohnehin
geringere Unterhaltszahlungen erhalten haben. Aus Sicht der Unterhaltsgläubiger
wird in der Praxis somit noch mehr auf die Verletzung der Erwerbsobliegenheit
des Unterhaltsschuldners abzustellen sein, um einen höheren Unterhalt erlangen
zu können.
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