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Strafrechtlich relevantes Handeln
kann öfter vorliegen, als man denkt. Normen finden sich in vielen Nebengesetzen,
Verstöße kommen haufenweise vor. Viele Strafverfahren sind ohne Spezialisten aus
anderen Rechtsgebieten nicht zu führen (z. B. Steuerstrafrecht,
Umweltstrafrecht). Die Verteidigung in eigener Sache wegen der einschneidenden
Folgen (Freiheitsstrafe, Nebenfolgen) somit nicht zu empfehlen.
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Der Rechtsanwalt sollte möglichst
früh bereits im Ermittlungsverfahren eingeschaltet werden. Oftmals geht es um
die Überprüfung von Maßnahmen, die tief in die Rechte des Beschuldigten
eingreifen. So werden Gegenstände beschlagnahmt, Personen vorläufig
festgenommen, Untersuchungshaft angeordnet, Zeugen befragt und der Beschuldigte
ausführlich vernommen. Hier ist – vorzugsweise nach (teilweiser) Akteneinsicht –
die Erfolg versprechende Vorgehensweise (Schweigen, Einlassung) zu besprechen
und ggf. eigene Anträge zu stellen und die Maßnahmen der Behörde überprüfen zu
lassen. Die Rechte des Beschuldigten sind schon im Ermittlungsverfahren
vielfältig und zu nutzen (Beweiserhebungen, Anwesenheitsrechte). Zudem ist es
nicht ausgeschlossen, dass das Verfahren auf Betreiben des Verteidigers
eingestellt oder mit einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls beendet wird, so
also eine Anklageschrift vermieden wird.
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Das Hauptverfahren bietet –
insbesondere mit seiner Hauptverhandlung – für den Angeklagten die meisten
Chancen, birgt jedoch auch einiges an Gefahren. Spätestens hier sollte sich der
Angeklagte rechtlichen Beistandes bedienen, da die prozessualen Besonderheiten –
gerade im Hinblick auf die mögliche rechtliche Überprüfung im Rechtsmittelzug –
bekannt sein müssen, um nicht Rechtsnachteile zu erleiden. Dieser Notwendigkeit
wird durch Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Fällen der notwendigen
Verteidigung Rechnung getragen. Aber auch in anderen Fällen kann die anwaltliche
Vertretung nur empfohlen werden. Die Situation ist für die meisten neu, man
sieht sich der anklagenden Staatsanwaltschaft und dem Gericht gegenüber.
Entscheidend ist jedoch, dass ausschließlich das Ergebnis der Hauptverhandlung
über Urteil oder Freispruch, Haft- oder Bewährungsstrafe, Nebenstrafe, Verfall
usw. entscheidet.
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