Rechtsanwalt Steffen Golle

Strafrecht

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Strafrechtlich relevantes Handeln kann öfter vorliegen, als man denkt. Normen finden sich in vielen Nebengesetzen, Verstöße kommen haufenweise vor. Viele Strafverfahren sind ohne Spezialisten aus anderen Rechtsgebieten nicht zu führen (z. B. Steuerstrafrecht, Umweltstrafrecht). Die Verteidigung in eigener Sache wegen der einschneidenden Folgen (Freiheitsstrafe, Nebenfolgen) somit nicht zu empfehlen.

 

 

Der Rechtsanwalt sollte möglichst früh bereits im Ermittlungsverfahren eingeschaltet werden. Oftmals geht es um die Überprüfung von Maßnahmen, die tief in die Rechte des Beschuldigten eingreifen. So werden Gegenstände beschlagnahmt, Personen vorläufig festgenommen, Untersuchungshaft angeordnet, Zeugen befragt und der Beschuldigte ausführlich vernommen. Hier ist – vorzugsweise nach (teilweiser) Akteneinsicht – die Erfolg versprechende Vorgehensweise (Schweigen, Einlassung) zu besprechen und ggf. eigene Anträge zu stellen und die Maßnahmen der Behörde überprüfen zu lassen. Die Rechte des Beschuldigten sind schon im Ermittlungsverfahren vielfältig und zu nutzen (Beweiserhebungen, Anwesenheitsrechte). Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass das Verfahren auf Betreiben des Verteidigers eingestellt oder mit einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls beendet wird, so also eine Anklageschrift vermieden wird.

 

Das Hauptverfahren bietet – insbesondere mit seiner Hauptverhandlung – für den Angeklagten die meisten Chancen, birgt jedoch auch einiges an Gefahren. Spätestens hier sollte sich der Angeklagte rechtlichen Beistandes bedienen, da die prozessualen Besonderheiten – gerade im Hinblick auf die mögliche rechtliche Überprüfung im Rechtsmittelzug – bekannt sein müssen, um nicht Rechtsnachteile zu erleiden. Dieser Notwendigkeit wird durch Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Fällen der notwendigen Verteidigung Rechnung getragen. Aber auch in anderen Fällen kann die anwaltliche Vertretung nur empfohlen werden. Die Situation ist für die meisten neu, man sieht sich der anklagenden Staatsanwaltschaft und dem Gericht gegenüber. Entscheidend ist jedoch, dass ausschließlich das Ergebnis der Hauptverhandlung über Urteil oder Freispruch, Haft- oder Bewährungsstrafe, Nebenstrafe, Verfall usw. entscheidet.


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