Rechtsanwalt Steffen Golle

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Kosten eines Zivilprozesses steuerlich absetzbar

 

 

Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 12.05.11 zum Aktenzeichen VI R 42/10 seine bisherige einschränkende Rechtsprechung aufgegeben. Ab sofort müssen die Finanzämter Zivilprozesskosten unabhängig vom Streitgegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen, wenn nachfolgend genannte Voraussetzungen vorliegen.

 
Grundsätzlich können gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Diese werden als dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen, definiert.
 

In der Vergangenheit hatte die Rechtsprechung Kosten eines Zivilprozesses nur in wenigen Ausnahmefällen anerkannt und die einschlägigen Vorschriften eng ausgelegt. So mussten die Rechtsstreitigkeiten für den Steuerpflichtigen eine existenzielle Bedeutung gehabt haben. Das war nur in wenigen Fällen tatsächlich der Fall.

 
In dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei. Diese Formulierungen erinnern an die Normen hinsichtlich der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe und führen zu einer fachübergreifenden einheitlichen Gesetzesauslegung.
 

In Zukunft hat das Finanzamt somit fast alle dem Steuerpflichtigen entstandenen Zivilprozesskosten anzuerkennen, da regelmäßig – zumindest bei anwaltlicher Vertretung – die Prozesse nicht ohne Aussicht auf Erfolg geführt werden, denn die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage bzw. die Verteidigung gegen eine solche wird immer zuvor durchgeführt und mit dem Mandanten besprochen.

 

RA Golle


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