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Kosten eines Zivilprozesses steuerlich absetzbar
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Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom
12.05.11 zum Aktenzeichen VI R 42/10 seine bisherige einschränkende
Rechtsprechung aufgegeben. Ab sofort müssen die Finanzämter Zivilprozesskosten
unabhängig vom Streitgegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigen, wenn nachfolgend genannte Voraussetzungen
vorliegen.
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Grundsätzlich können gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bei
der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden. Diese werden als dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten
hinausgehen, definiert. |
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In der Vergangenheit hatte die Rechtsprechung Kosten
eines Zivilprozesses nur in wenigen Ausnahmefällen anerkannt und die
einschlägigen Vorschriften eng ausgelegt. So mussten die Rechtsstreitigkeiten
für den Steuerpflichtigen eine existenzielle Bedeutung gehabt haben. Das war nur
in wenigen Fällen tatsächlich der Fall.
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| In dem
Urteil vom 12. Mai 2011 hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden,
dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die
Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht
mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des
Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.
Diese Formulierungen erinnern an die Normen hinsichtlich der
Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe und führen zu einer
fachübergreifenden einheitlichen Gesetzesauslegung. |
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In Zukunft hat das Finanzamt somit fast alle dem
Steuerpflichtigen entstandenen Zivilprozesskosten anzuerkennen, da regelmäßig –
zumindest bei anwaltlicher Vertretung – die Prozesse nicht ohne Aussicht auf
Erfolg geführt werden, denn die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage bzw.
die Verteidigung gegen eine solche wird immer zuvor durchgeführt und mit dem
Mandanten besprochen.
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RA Golle
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